ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

als PDF runtrladen

1. Allgemeines

1.1       Mietgegenstand ist das in der Bestellung bezeichnete Fahrzeug, in dem bei Übernahme festgelegtem Zustand. Im Bedarfsfall ist der Vermieter berechtigt, das bestellte Fahrzeug jederzeit gegen ein gleichwertiges auszutauschen. Über den Zustand des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, welches Bestandteil dieses Vertrages ist.

1.2       Die Mautgeräteanmeldung wird vom Mieter vorgenommen. Die anfallenden Mautgebühren trägt der Mieter.

1.3       Kosten für Kraftstoff und Nachfüllmotoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- & Betriebsstoffe (z.B. Ad-Blue etc.) die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Die Füllmengen im Diesel- / Ad-Blue Tank werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Der überschüssige Kraftstoff kann für eine Bearbeitungsgebühr von 60€, nur am Tage der Rückgabe, bei uns abgepumpt werden. Überschüssiger Kraftstoff wird nicht Vergütet.

1.4       Der Mieter gibt das Fahrzeug mit gleichen Mengen an den Vermieter zurück. Sollte bei Rückgabe des Fahrzeuges eine Menge größer 20 Liter Diesel oder größer 5 Liter Ad-Blue fehlen, so werden diese Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Normalerweise sind die Tanks minimal gefüllt, so dass vor Fahrtantritt getankt werden muss.

1.5       Der Mieter haftet für alle Kosten, die aufgrund der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie den Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Z.B. anfallende Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und Verwarnungen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, sich über allgemeine und besondere Beladungsvorschriften und die Gebrauchsanleitung des Fahrzeuges entsprechend zu informieren.

1.6       Für die Bearbeitung der unter Punkt 1.5 aufgeführten Verstöße, stellt der Vermieter je Bescheid einen Betrag von 20,00 € Netto in Rechnung.

Der Mieter trägt im Schadensfall allein die Selbstbeteiligung je Schadensfall.

Vollkasko = € 2.000,-
Teilkasko = € 1.000,-
Haftpflicht = € 1.500,-

1.7     Nur bei Fahrzeugversicherung durch den Mieter.

1.7.1         Der Mieter verpflichtet sich, dass Fahrzeug auf eigene Versicherungskosten so zu versichern, dass im Falle eines Schadens, dem Vermieter kein finanzieller Nachteil entsteht.

1.7.2         Nach Vertragsabschluss hat der Mieter umgehend eine EVB Nr. mit dem Hinweis „Selbstfahrer für Mietfahrzeug“ bei seiner Versicherung anzufordern und diese dem Vermieter mitzuteilen.

1.7.3         Der Mieter stellt umgehend mit Vertragsabschluss einen „Antrag auf Erstellung des Sicherungsscheins“ bei seiner Versicherung, den er unverzüglich an den Vermieter weiterleitet, falls dies nicht von seiner Versicherung erfolgt.

1.7.4         Der Mieter verpflichtet sich einen Schaden sofort seiner Versicherung, sowie dem Vermieter mitzuteilen.

1.7.5         Es dürfen vom Mieter im Falle eines Schadens, ohne vorherige Genehmigung durch den Vermieter, keine Reparaturen an dem Fahrzeug vorgenommen werden.

1.7.6         Dem Mieter ist es untersagt, im Schadensfall Leistungen seiner Versicherung entgegenzunehmen.

1.7.7         Der Mieter verpflichtet sich die Versicherungsprämien pünktlich an den Versicherer zu zahlen.

2. Mietdauer / Mietzins

2.1     Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens am Tage der Beendigung des Vertrages bis 17:00h am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben.

2.2     Sofern die Mindestvertragslaufzeit erfüllt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag nach Ablauf der Mindestmietdauer mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2.3     Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils zur nächsten Fälligkeit um einen Monat.

2.4     Der Mietvertrag kann vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht ordentlich gekündigt werden. Der Vermieter kann den Vertrag jedoch aus wichtigem Grunde außerordentlich kündigen, wenn:

2.4.1         Der Mieter mit der Zahlung einer Monatsmiete sowie weiteren Rechnungen (siehe Punkt G Vertragsstrafe), ganz oder teilweise länger als 5 Tage in Verzug ist;

2.4.2         Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters sich deutlich verschlechtern, insbesondere wenn er einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird;

2.4.3         Der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages nicht zuzumuten ist;

2.4.4         Der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;

2.4.5         Der Mieter die vom Hersteller vorgeschriebenen Serviceintervalle nicht einhält;

2.4.6         Die Schadensmeldung nach einem Unfall nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Schadenereignis beim Vermieter vorliegt;

2.4.7         Bei drei schuldhaften oder nichtschuldhaften Unfällen pro Jahr.

Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, sämtlich noch ausstehenden und bis zur Vertragserfüllung fälligen Mieten komplett an den Vermieter zu bezahlen. Nach § 535 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Es handelt sich hierbei um eine Hauptpflicht aus dem Mietverhältnis.   

2.5       Bei mehr als 5 Tagen Zahlungsverzug (siehe hierzu auch Punkt G. Vertragsstrafe) ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug ohne Aufforderung durch den Vermieter an diesen zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Rückgabeverpflichtung nicht nach hat der Vermieter das Recht, nicht jedoch die Pflicht, das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu nehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters sind hiervon unberührt.

2.6       Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgibt, ist er dem Vermieter gegenüber zur Erstattung des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein reguläres Vertragsende oder um eine außerordentliche Kündigung handelt. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, für jeden Tag der nicht rechtzeitigen Rückgabe einen Betrag von 100,00 € zzgl. MwSt. vom Mieter zu fordern, ohne das es den Nachweis von Schäden oder Nachteilen bedarf. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Neben der Vertragsstrafe hat der Mieter in jedem Fall auch die vereinbarte Nutzungsentschädigung zu zahlen, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages ist in diesem Fall definitiv ausgeschlossen.

3. Nutzung

3.1       Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, eine Untervermietung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

3.2       Der Mieter versichert, im Besitz einer gültigen Transport-Lizenz zu sein, oder der Mieter fährt ausschließlich seine eigenen Güter. Der Mieter trägt die volle Verantwortung dafür, dass alle Fahrer des Mietfahrzeuges im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mieter wird dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln geführt wird.

3.3       Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln und den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. Der Mieter verpflichtet sich, ordnungsgemäß und regelmäßig den Ölstand zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

3.4       Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, ins- besondere nicht durch Lackierungen. Das Anbringen von Aufklebern oder Folie ist nur nach Zustimmung des Vermieters erlaubt.

3.5       Das Fahrzeug ist ausschließlich mit handelsüblichem Dieselkraftstoff zu betanken. Die Verwendung von Additiven, BIO-Diesel oder Dieselkraftstoff mit einem zu hohen Alkohol -/ Benzinanteil ist nicht gestattet. Sollten am Fahrzeug Schäden durch Verwendung eins falschen Kraftstoffes entstehen, haftet der Mieter hierfür vollumfänglich, auch für etwaige Folgeschäden.

3.6       Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in Europa nutzen. Außerhalb Europas besteht in der Kraftfahrtversicherung (insb. Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern oder Gebieten nutzen, so ist hierzu eine vorherige, schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

3.7       Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung des Fahrzeuges im Rahmen der Teilnahme an Autorennen, die Teilnahme an Geländefahrten und ähnliche Veranstaltungen. Weiterhin ausgeschlossen ist die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen.

3.8       Die Trans-Leasing GmbH übernimmt bei einer Anmietung in der Zeit der Mietdauer von Transportern mit einer Nutzlast bis max. 3,5t die Kosten des einmaligen Austausches eines Reifens bei einer Fahrleistung bis 40.000km bis zur gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 1,6mm. Im Fall der Überschreitung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe im Rahmen der Festgelegten Kilometer Grenze von 40.000km, sind die Kosten des Reifenverschleißes des jeweiligen Mieters zu tragen. Im Falle eines Austausches die der angegeben Vorgaben entsprechen welche von der Trans-Leasing GmbH zu tragen sind und der Austausch des Reifen sich nicht in der unseren Betriebsstätte befindet, ist ein Kostenvoranschlag vom Mieter vorzulegen, welcher nur nach schriftlicher Zustimmung seine Wirkung erhält. Sollten Reifen Ausgetauscht werden die zur Lasten der Trans-Leasing GmbH fallen ohne schriftliche Zustimmung und Vorlage eines Kostenvoranschlages, sind diese Kosten vom Mieter zu tragen.

3.9       Sollte es zu einem Wirtschaftlichen Totalschaden des jeweiligen Fahrzeuges kommen, trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung zu je 5.000,-€

3.9.1       Bei jeder Anmietung eines Fahrzeugs verpflichtet sich der Mieter, bis zum 15. eines jeden Kalendermonats aktuelle Fotos vom Ist-Zustand des angemieteten Fahrzeugs oder Aufliegers anzufertigen und diese bevorzugt per WhatsApp an die Rufnummer 0173 3777 867 oder alternativ per E-Mail an werkstatt@trans-leasing.de zu senden. Diese Fotos müssen alle Seiten des Fahrzeugs deutlich zeigen und zusätzlich ein Foto des aktuellen Kilometerstandes beinhalten. Bei Nichterfüllung dieser Anforderung wird eine Vertragsstrafe von 150€ pro Fahrzeug erhoben. Sollten die Fotos nicht pünktlich zugesandt werden, entstehen zusätzliche Kosten, da unsere Mitarbeiter gegebenenfalls zur Fahrzeugüberprüfung ausrücken müssen.

4. Servicearbeiten / Verschleißreparaturen / Gesetzliche Untersuchungen (z. B. TÜV)

4.1.1       Der Mieter verpflichtet sich die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- & Zwischenuntersuchungen fristgerecht durchführen zu lassen, ausschließlich bei einer DEKRA Prüfstation.

4.1.2       Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- & Zwischenuntersuchungen ausschließlich bei einer DEKRA Prüfstation durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten gehen gegen entsprechende Nachweise zu Lasten des Vermieters. Bezüglich der Termine und Fristen der gesetzlichen Untersuchung wird zur Unterrichtung auf den Inhalt des Fahrzeugscheins und der Prüfsiegel am Fahrzeug verwiesen. Überschreitet der Mieter die gesetzlichen Prüftermine, so dass durch sein Fehlverhalten z.B. eine HU plus notwendig wird, zahlt der Mieter die daraus resultierenden Mehrkosten.
DEKRA-KD-NR: 60281

4.2       Der Vermieter trägt die Kosten für die Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Servicearbeiten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers beachtet und die Wartungsintervalle eingehalten werden. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter aus der Nichteinhaltung der Wartungsintervalle entstehen. Der Vermieter erteilt grundsätzlich vor jedem Werkstattbesuch eine FREIGABE! Der Mieter trägt die Kosten des Werkstattbesuchs alleine, wenn ihm zuvor keine schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegt.

Vorgeschriebenen Servicearbeiten dürfen ausschließlich von autorisierten Fachwerkstätten durchgeführt werden. Der Vermieter trägt die Kosten für die am Fahrzeug anfallenden Reparaturen im Rahmen des mit dem Mieter vereinbarten Nutzungszwecks. Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis € 150,- netto zzgl. MwSt.) selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) oder durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung (ausgestellt auf Trans Leasing GmbH, Am Luftschacht 4, 45307 Essen) erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten. Eine Verrechnung mit Mietrechnungen ist ausdrücklich verboten! Eine Kostenübernahme entfällt bei einem Fehlverhalten durch den Mieter. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird in keinem Fall vergütet.

4.3       Sollten Verschleißreparaturen während der Mietzeit erforderlich werden, deren Behebung dem Vermieter obliegt, so ist nach Absprache mit dem Vermieter umgehend die Instandsetzung zu veranlassen, um Folgeschäden zu vermeiden. Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges einschränkt, so hat er den Vermieter hiervon unverzüglich zu unterrichten. Kann der Defekt durch eine Reparatur nicht behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag 72 Stunden nach Eintritt des Schadenereignisses zu kündigen. Über die Wirtschaftlichkeit und den Zeitfaktor bezüglich der Reparatur entscheidet alleine der Vermieter.

Soweit möglich, wird der Vermieter dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schäden, die durch höhere Gewalt entstanden.

4.4       Der Mieter ist verpflichtet, stets auf den Zustand der Reifen zu achten. Dies gilt insbesondere für den korrekten Luftdruck! Beschädigungen (z.B. durch Bordsteine, eingefahrene Gegenstände, sogenannte «Reifenplatzer» etc.) gehen auf jeden Fall zu Lasten des Mieters. Pro Monat ist der normale Verschleiß auf 1mm begrenzt. Ab einer Profiltiefe 3 mm hat der Mieter das Recht auf neue / runderneuerte / gebrauchte Reifen. Zwecks Terminabsprache setzt der Mieter sich mit dem Vermieter in Verbindung und erhält eine Freigabe hierzu.

Ist der Mieter der Auffassung, dass Fahrzeugteile, insbesondere Reifen, defekt gegangen sind und der Mieter seine eigene Verpflichtung zur Haftung verneint, hat er die beschädigten Teile dem Vermieter zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Werkstatt / Pannendienst etc. sind darauf hinzuweisen, dass eine Entsorgung von beschädigten und defekten Teilen nur nach Zustimmung des Vermieters erfolgen darf. Zuwiderhandlungen verpflichten den Mieter zur Kostentragung.

4.5       Für Schäden am Fahrzeug, die nicht auf einen normalen, betriebsbedingten Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden an Fahrzeugteilen, Zubehör und an den Reifen. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus diesem Vertrag zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellte oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte verursacht worden sind.

4.6       Der Mieter erhält das Fahrzeug innen und außen in einem sauberen Zustand. Bei Rückgabe des Fahrzeugs erwartet der Vermieter das Fahrzeug in einem ebenfalls gereinigten Zustand zurück. Sollte das Fahrzeug verschmutzt sein, ist der Vermieter berechtigt bis zu € 240,- netto zzgl. MwSt. für die Reinigung zu verlangen.

4.7       Kosten, die auf Grund von Instandsetzungen durch die vermietereigene Werkstatt entstehen, werden mit einem Mindestkostensatz je Stunde von 60,00 € dem Mieter in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht gemeldete Unfallschäden, Reparaturen durch Missachtung der Betriebsanleitung und mutwillig herbeigeführte Beschädigungen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, solche Kosten mit der hinterlegten Kaution als auch mit evtl. im vorausgezahlten Mieten zu verrechnen.

5. Verhalten bei Verkehrsunfällen / Diebstahl

5.1       Nach einem Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand, Diebstahl o.ä. hat der Mieter unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter einen schriftlichen Unfallbericht (mit Unfallskizze) zu übergeben, der sämtliche Namen und Adressen aller Beteiligten und Zeugen enthält. Sollte die Schadensmeldung des Mieters nicht spätestens 5 Tage nach dem Schadenereignis beim Vermieter vorliegen, so sind der Vermieter und dessen Versicherung von der Schadensregulierung befreit. Desweiteren haftet der Mieter vollumfänglich auch für alle Voll- / Teilkasko sowie Haftpflichtschäden sowie sämtlicher finanzieller und wirtschaftlicher Folgen, die durch den Schaden entstanden sind oder werden.

5.2       Sollte bei einem Verkehrsunfall die Polizei nicht hinzugezogen worden sein und es zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Schuldfrage kommen, so gehen diese Kosten ( Rechtsanwalt und Gutachter ) zu Lasten des Mieters.

5.3       Der Mieter trägt im Falle eines Diebstahls des Fahrzeuges allein die Selbstbeteiligung je Diebstahlfall.
Selbstbeteiligung Diebstahl = 5.000,- €

6. Kaution

6.1       Der Mieter leistet eine vereinbarte Kaution. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Die Kaution wird nicht verzinst. Spätestens drei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution mit etwaigen Instandsetzungskosten verrechnet ausgezahlt.

7. Vertragsstrafe

7.1       Sollten die monatlichen Mietzahlungen, sowie weitere Rechnungen, die das Mietobjekt betreffen, wie Anhängerzuschläge, Kautionen, Mautgebühren, Selbstbeteiligungsrechnungen bei Unfallschäden, Weiterberechnungen der Pannendienstleister oder Reparaturrechnungen durch Eigenverschuldung, etc. nicht pünktlich beim Vermieter eingehen, kann der Vermieter vom Mieter Verzugsschaden verlangen. Als Vertragsstrafe wird für jeden überfälligen Tag eine Zahlung von 15,- € netto zzgl. MwSt. je Mietobjekt und Rechnung vereinbart.

8. Kündigung durch den Vermieter gem. Punkte 2.4 und 2.5

8.1       Der Mieter ist dann zur Zahlung aller bis zum Mietzeitende vereinbarten Raten verpflichtet.

9. Schriftform

9.1       Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

10. Salvatorische Klausel

10.1       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht gerührt. An diese Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

10.2       Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

11. Sonstiges

11.1       Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters (Essen).

Geschäftsführer: A. Hoffmann
HRB 16179 Essen
Amtsgericht Essen

Ust-Id-Nr. DE219648198
St. Nr. 111/5708/5086
Finanzamt Essen

IBAN: DE32 3605 0105 0000 252445

11.2      Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig, festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Zurückbehaltung wegen Ansprüchen, die nicht aus diesen Vertrag stammen, steht dem Mieter nicht zu.

12. Geschäftszeiten

Mo – Fr von 9:30 bis 17:30 Uhr

Stand 17.03.2017